§ 15 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Weitere Berichtspflichten

§ 15.

(1) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des BIFIE im Vergleich zum Dreijahresplan (§ 13) sowie zum Jahresplan (§ 14) unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass oder auf Verlangen ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten. Ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des BIFIE von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderberichte). Vorläufige mündliche Berichte sind schriftlich nachzureichen.

(2) Alle Pläne und Berichte sind schriftlich vorzulegen, jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40177470

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)