§ 15 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2003

Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

§ 15.

(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder

  1. 1. einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder
  2. 2. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code „112“ gemäß § 16 Abs. 2 oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den Code „113“ gemäß § 16 Abs. 3 in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.

(2) Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40042457

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