§ 159 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Steinmetzmeister

§ 159.

(1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt

  1. 1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet werden (Herstellung von Steinportalen, Steinböden, Steinstufen und dgl.),
  2. 2. zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen,
  3. 3. zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten und, unbeschadet des Rechtes der Baumeister, zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte.

(2) Die im Abs. 1 Z. 1 angeführten Arbeiten darf der Steinmetzmeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.

(3) Die Rechte der Kunststeinerzeuger und der gewerblichen Bildhauer bleiben unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075760

alte Dokumentnummer

N5198811417J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)