§ 159 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Steinmetzmeister

§ 159.

(1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt

  1. 1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet werden (Herstellung von Steinportalen, Steinböden, Steinstufen und dgl.),
  2. 2. zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen,
  3. 3. zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten und, unbeschadet des Rechtes der Baumeister, zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte.

(2) Die im Abs. 1 Z. 1 angeführten Arbeiten darf der Steinmetzmeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.

(3) Die Rechte der Kunststeinerzeuger und der gewerblichen Steinbildhauer bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070142

alte Dokumentnummer

N5197418541S

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