Steinmetzmeister
§ 159.
(1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt
- 1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet werden (Herstellung von Steinportalen, Steinböden, Steinstufen und dgl.),
- 2. zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen,
- 3. zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten und, unbeschadet des Rechtes der Baumeister, zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte.
(2) Die im Abs. 1 Z. 1 angeführten Arbeiten darf der Steinmetzmeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.
(3) Die Rechte der Kunststeinerzeuger und der gewerblichen Steinbildhauer bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070142
alte Dokumentnummer
N5197418541S
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