Abfertigung im Postverkehr
§ 155
(1) § 155.Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung die zollamtliche Abfertigung von Bahnpostsendungen bei einem Grenzzollamt beantragt, sind Sendungen, deren Verbringung in das Zollamt Schwierigkeiten verursachen würde, auf Verlangen der Post- und Telegraphenverwaltung in den Amtsräumen des Bahnhofpostamtes oder im Bahnpostwagen abzufertigen.
(2) Eine zollamtliche Anweisung von über die Zollgrenze eingelangten Postsendungen, die nicht an der Grenze zollamtlich abgefertigt werden, entfällt; auch ist eine besondere zollamtliche Kennzeichnung solcher Sendungen oder ihre Beförderung in zollamtlich verschlossenen Wagen oder sonstigen Behältnissen nicht erforderlich. Im Zollgebiet neu aufgegebene zollhängige Postsendungen sind jedoch im Begleitscheinverfahren anzuweisen und nach näherer Bestimmung des Bundesministers für Finanzen zu kennzeichnen.
(3) Wird vom Zollamt die Unzulässigkeit der Einfuhr einer Sendung festgestellt, so hat die Post- und Telegraphenverwaltung für ihre Rücksendung zu sorgen oder sonst nach den für den Postverkehr geltenden Rechtsvorschriften zu verfahren.
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