§ 155 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Abfertigung im Postverkehr

§ 155.

(1) Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung die zollamtliche Abfertigung von Bahnpostsendungen bei einem Grenzzollamt beantragt, sind Sendungen, deren Verbringung in das Zollamt Schwierigkeiten verursachen würde, auf Verlangen der Post- und Telegraphenverwaltung in den Amtsräumen des Bahnhofpostamtes oder im Bahnpostwagen abzufertigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)

(3) Wird vom Zollamt die Unzulässigkeit der Einfuhr einer Sendung festgestellt, so hat die Post- und Telegraphenverwaltung für ihre Rücksendung zu sorgen oder sonst nach den für den Postverkehr geltenden Rechtsvorschriften zu verfahren.

Schlagworte

Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051829

alte Dokumentnummer

N3199222347J

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