§ 151a B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/1999

Gebarungsaufzeichnungen

§ 151a.

Im Jahresbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die Krankenversicherung der im § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 bezeichneten Versicherten und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Die Schlußbilanz ist gemeinsam für beide Krankenversicherungen zu erstellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/1999

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12117812

alte Dokumentnummer

N6199961782L

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