Beladung und Umladung im Schiffsverkehr
§ 151
(1) § 151.Wasserfahrzeuge dürfen mit zollhängigen oder zur Ausfuhr bestimmten Waren nur unter zollamtlicher Aufsicht beladen werden; das Zollamt kann jedoch von der ununterbrochenen Überwachung absehen, wenn dies der Beschleunigung des Verkehrs dient und die Einhaltung der Zollvorschriften dadurch nicht gefährdet ist.
(2) In Wasserfahrzeugen dürfen neben zollhängigen Waren auch nicht zollhängige Waren, ferner neben Ausfuhrwaren, deren Austritt zu erweisen ist, auch andere Ausfuhrwaren entsprechend getrennt geladen werden.
(3) Eine Umladung von unter Verschluß angewiesenen Ansagegütern von einem Schiff auf ein oder mehrere andere oder von einem Schiff auf die Eisenbahn oder umgekehrt ist dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, zur Ermöglichung der zollamtlichen Überwachung vorher rechtzeitig anzuzeigen.
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