§ 151 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Behandlung von Schiffsvorräten und anderen mitgeführten Waren

§ 151.

(1) Die mitgeführten Schiffsvorräte gelten insgesamt als nach § 35 Abs. 1 lit. e freigeschrieben, soweit sie nicht vom Zollamt als für diese Begünstigung nicht geeignet dem Versandverfahren unterzogen werden.

(2) Waren, die dem Schiffsführer zur Beförderung in Gewahrsam übergeben wurden, können wie Schiffsvorräte behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051826

alte Dokumentnummer

N3199222344J

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