Behandlung von Schiffsvorräten und anderen mitgeführten Waren
§ 151.
(1) Die mitgeführten Schiffsvorräte gelten insgesamt als nach § 35 Abs. 1 lit. e freigeschrieben, soweit sie nicht vom Zollamt als für diese Begünstigung nicht geeignet dem Versandverfahren unterzogen werden.
(2) Waren, die dem Schiffsführer zur Beförderung in Gewahrsam übergeben wurden, können wie Schiffsvorräte behandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051826
alte Dokumentnummer
N3199222344J
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