§ 151
Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,
- 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.
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