§ 150 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Richtsätze

§ 150.

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

  1. a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  1. aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushaltleben 1 091,14 € (Anm. 1),
  2. bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 726,00 € (Anm. 2),
  1. b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 726,00 € (Anm. 2),
  1. c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  1. aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 267,04 € (Anm. 3),
  1. bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 474,51 € (Anm. 5),

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2 vorzunehmen.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 68 BGBl. Nr. 412/1996)

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Anm. 1: Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 169/2006 lautet: „Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.“. Der zu ändernde Betrag lautet jedoch gemäß Art. 74 Z Teil 2 Z 29a der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 „1 000 €“.

Anm. 2: Art. 2 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 169/2006 lautet: „Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.“. Der zu ändernde Betrag lautet jedoch gemäß Art. 2 Z 32 der Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 „690,00 €“.

Anm. 3: Art. 2 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 169/2006 lautet: „Im § 150 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und ... ersetzt.“. Der zu ändernde Betrag lautet jedoch gemäß Art. 2 Z 50 der Novelle BGBl. I Nr. 67/2001 „228,99 €“.

Anm. 4: Art. 2 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 169/2006 lautet: „Im § 150 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird ... und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.“. Der zu ändernde Betrag lautet jedoch gemäß Art. 2 Z 50 der Novelle BGBl. I Nr. 67/2001 „343,82 €“.

Anm. 5: Art. 2 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 169/2006 lautet: „Im § 150 Abs. 1 lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.“. Der zu ändernde Betrag lautet jedoch gemäß Art. 2 Z 51 der Novelle BGBl. I Nr. 67/2001 „406,90 €“.

Anm. 6:Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 169/2006 lautet: „Im § 150 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.“. Der zu ändernde Betrag lautet jedoch gemäß Art. 2 Z 52 der Novelle BGBl. I Nr. 67/2001 „65,26 €“.)

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40085894

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