§ 150 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.2001

Zu Abs. 2 letzter Satz: Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben, somit gilt die Fassung BGBl. I Nr. 92/2000 (vgl. BGBl. I Nr. 33/2001).

Richtsätze

§ 150.

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

  1. a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  1. aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushaltleben 11 859 S (Anm. 1),
  2. bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 8 312 S (Anm. 2),
  1. b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 8 312 S (Anm. 2),
  1. c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  1. aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 3 104 S (Anm. 3),
  1. bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 5 516 S (Anm. 5),

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2 vorzunehmen.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 68 BGBl. Nr. 412/1996)

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 12 037 S

Anm. 2: für 2001: 8 437 S

Anm. 3: für 2001: 3 151 S

Anm. 4: für 2001: 4 731 S

Anm. 5: für 2001: 5 599 S

Anm. 6: für 2001: 898 S)

Zu Abs. 2 letzter Satz: Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben, somit gilt die Fassung BGBl. I Nr. 92/2000 (vgl. BGBl. I Nr. 33/2001).

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40018011

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