§ 150 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Richtsätze

§ 150.

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

  1. a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  1. aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben 11 859 S,
  2. bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 8 312 S,
  1. b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 8 312 S,
  1. c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  1. aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 3 104 S,
  1. bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 5 516 S,

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 68 BGBl. Nr. 412/1996)

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40003614

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