§ 14j.
(1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 13) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
- 1. Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
- 2. Apothekenrecht,
- 3. weitere von der Hauptversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.
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