Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 14j.
(1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 13) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
- 1. Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
- 2. Apothekenrecht,
- 3. weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40141344
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)