§ 14j Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012

§ 14j.

(1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 13) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:

  1. 1. Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
  2. 2. Apothekenrecht,
  3. 3. weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40141344

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