§ 14i Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 14i

(1) § 14i.Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Hauptversammlung der Bundeskammer gesondert festzulegen sind.

(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Hauptversammlung der Bundeskammer kostendeckend festzulegen.

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