§ 14i
(1) § 14i.Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Hauptversammlung der Bundeskammer gesondert festzulegen sind.
(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Hauptversammlung der Bundeskammer kostendeckend festzulegen.
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