Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 14i.
(1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Delegiertenversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind.
(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40141343
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