§ 14i Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012

§ 14i.

(1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Delegiertenversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind.

(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40141343

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