Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt in Kraft (vgl. § 319 Abs. 1 Z 2). Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.
Beitragssatz
§ 14f.
(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten
- 1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 6,95%,
- 2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 6,95%, in allen übrigen Fällen 6,4% und
- 3. gemäß § 14a Abs 2 als Beitrag 6,4%
- der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die §§ 27a und 27d anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40146857
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