§ 14f GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt in Kraft (vgl. § 319 Abs. 1 Z 2). Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Beitragssatz

§ 14f.

(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

  1. 1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 6,95%,
  2. 2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 6,95%, in allen übrigen Fällen 6,4% und
  3. 3. gemäß § 14a Abs 2 als Beitrag 6,4%
  1. der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die §§ 27a und 27d anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40146857

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