Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, in Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3.
Beitragssatz
§ 14f.
Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten
- 1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,55%,
- 2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,55%, in allen übrigen Fällen 7% und
- 3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%
- der Beitragsgrundlage zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40174521
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