Beitragssatz
§ 14f.
(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten
- 1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 8,6%,
- 2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 8,6%, in allen übrigen Fällen 6,3% und
- 3. gemäß § 14a Abs 2 als Beitrag 6,3%
- der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist § 27a anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12117775
alte Dokumentnummer
N6199961745L
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