§ 14d Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

§ 14d.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
  2. 2. der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),
  3. 3. die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und
  4. 4. der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40150184

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