§ 14d Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 14d.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
  2. 2. die Promotionsurkunde,
  3. 3. die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und
  4. 4. der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.

(3) Gegen die Nichtzulassung steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

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