§ 14b KHVG

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.1995

Prämienanpassungsklauseln

§ 14b

(1) In einer vertraglichen Prämienanpassungsklausel kann rechtswirksam nur auf einen solchen Index Bezug genommen werden, der auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt berechnet und veröffentlicht wird und der spezifisch dem Schadenbedarf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Rechnung trägt. Solange ein solcher Index nicht besteht, kann der Versicherer die Prämien auf Grund einer vereinbarten Prämienanpassungsklausel im Ausmaß des individuellen Schadenbedarfs erhöhen.

(2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln können rechtswirksam nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.

(3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer.

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