§ 14b KHVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Prämienanpassungsklauseln

§ 14b

(1) Die Prämie kann auf Grund einer vertraglichen Prämienanpassungsklausel rechtswirksam höchstens im gleichen Verhältnis erhöht werden, wie sich der jährliche Schadenbedarf beim einzelnen Versicherungsunternehmen erhöht. Unter Schadenbedarf ist der Schadenaufwand (Zahlungen und Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle) je versichertes Risiko zu verstehen. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.

(2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln können rechtswirksam nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.

(3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer.

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