Zu § 188 Abs. 2 und 4 ZollG
§ 14
§ 14. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
und B (Entlohnungsgruppen a und b) für
jede angefangene Stunde ................ 175,-- S
2. für sonstige Bedienstete für jede
angefangene Stunde ..................... 141,-- S.
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
und B (Entlohnungsgruppen a und b) für
jede angefangene Stunde
a) an Werktagen außerhalb der
Nachtzeit ........................... 215,-- S
b) an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn-
und Feiertagen ...................... 290,-- S
2. für sonstige Bedienstete für jede
angefangene Stunde
a) an Werktagen außerhalb der
Nachtzeit ........................... 172,-- S
b) an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen .......................... 232,-- S.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)