§ 14 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2007

Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen

Zivilluftfahrt-Personals

§ 14

§ 14. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:

  1. 1. eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
  2. 2. eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
  3. 3. eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
  4. 4. eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
  5. 5. eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

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