§ 14 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen

Zivilluftfahrt-Personals

§ 14

§ 14. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Lehrer von Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:

  1. 1. eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
  2. 2. eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
  3. 3. eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
  4. 4. eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

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