Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen
Zivilluftfahrt-Personals
§ 14
§ 14. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Lehrer von Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
- 1. eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
- 2. eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
- 3. eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
- 4. eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
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