§ 14 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2009

Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals

§ 14

Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:

  1. 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)
  2. 2. eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
  3. 3. eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
  4. 4. eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
  5. 5. eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

    § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

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