Strafbestimmungen.
§ 14.
Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften werden von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008127
Dokumentnummer
NOR40139141
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