§ 14 Wiedereinstellungsgesetz 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Strafbestimmungen.

§ 14.

Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften werden von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008127

Dokumentnummer

NOR40139141

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