Strafbestimmungen.
§ 14.
Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften werden von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser, mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.
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