§ 14 Wiedereinstellungsgesetz 1950

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1950

Strafbestimmungen.

§ 14.

Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften werden von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser, mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.

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