§ 14.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 2a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 12 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000535
Dokumentnummer
NOR12013120
alte Dokumentnummer
N1199010749H
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