§ 14.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 2a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 13 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000535
Dokumentnummer
NOR40042619
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