§ 14 WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2003

§ 14.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 2a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 13 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40042619

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