Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/1998
IV. Ermittlungsverfahren
§ 14.
(1) Nach Ablauf des Eintragungszeitraums hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten ungesäumt abzuschließen und
- a) die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
- b) die Summe der gültigen Eintragungen
festzustellen.
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)
(3) Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/1998
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12017091
alte Dokumentnummer
N1199855204L
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