§ 14 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/1998

IV. Ermittlungsverfahren

§ 14.

(1) Nach Ablauf des Eintragungszeitraums hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten ungesäumt abzuschließen und

  1. a) die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
  2. b) die Summe der gültigen Eintragungen

festzustellen.

(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

(3) Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/1998

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12017091

alte Dokumentnummer

N1199855204L

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