§ 14 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1973

IV. Ermittlungsverfahren

§ 14.

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten ungesäumt abzuschließen und

  1. a) die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
  2. b) die Summe der gültigen Eintragungen

festzustellen.

(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

(3) Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12007749

alte Dokumentnummer

N11973136480

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