§ 14 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2009

Dienstleistungsverkehr

§ 14.

(1) Dienstleistungsverkehr liegt vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Direktversicherungsverträge für in einem anderen Vertragsstaat belegene Risken nicht über eine in diesem Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung abschließen. Der Dienstleistungsverkehr für im Inland belegene Risken ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.

(2) Als Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, gilt

  1. 1. in der Nicht-Lebensversicherung
  1. a) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen der Vertragsstaat, in dem diese Sachen belegen sind;
  2. b) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden, während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer das Risiko als im Bestimmungsstaat belegen;
  3. c) bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;
  1. 2. in allen anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung,
  1. a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. b) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Vertragsstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die sonstige Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.

(3) Der Dienstleistungsverkehr ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der FMA

  1. 1. eine Bescheinigung darüber übermittelt hat, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
  2. 2. die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitgeteilt hat.

(4) Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen die Mitteilung gemäß Abs. 3 zur Kenntnis gebracht hat.

(5) Ändert sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so ist insoweit der Dienstleistungsverkehr nur zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats dies der FMA mitgeteilt hat. Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht hat.

(6) Bei Risken, die nicht unter dieAnlage C zu diesem Bundesgesetz fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.

(7) Der Dienstleistungsverkehr ist zu untersagen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 6 vorliegen.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40111414

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