Dienstleistungsverkehr
§ 14.
(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Vertragsversicherung in Österreich ohne Errichtung einer Zweigniederlassung und ohne Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betreiben (Dienstleistungsverkehr). Dies gilt nicht für die Versicherung von Arbeitsunfällen sowie die Versicherung der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel.
(2) Die Vorschriften über den Dienstleistungsverkehr sind auf die vorstehend angeführten Versicherungsunternehmen mit Ausnahme des § 15 auch anzuwenden, soweit kein Betrieb im Inland gemäß § 1 Abs. 2 vorliegt.
(3) Unternehmen im Sinn des § 4a Abs. 1 Z 1 sind zum Dienstleistungsverkehr nicht berechtigt, wenn die dort angeführten Voraussetzungen für die Versagung der Konzession vorliegen.
(4) Die Befugnis zum Dienstleistungsverkehr bezieht sich
- 1. auf im Inland gelegene unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen beweglichen Sachen, die durch denselben Vertrag versichert werden,
- 2. auf Fahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind,
- 3. auf höchstens viermonatige Verträge zur Versicherung von Reise- und Ferienrisken,
- 4. in allen anderen Fällen auf Verträge mit natürlichen Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und mit nicht natürlichen Personen, die im Inland jene Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung besitzen, auf die sich der Vertrag bezieht.
(5) Versicherungsunternehmen, die die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben wollen, müssen vorlegen:
- 1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt und daß es außerhalb des Mitgliedstaates der Niederlassung tätig sein darf,
- 2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, von dem aus die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betrieben werden soll, darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen dort zu betreiben befugt ist, und darüber, daß gegen den Dienstleistungsverkehr keine Einwände bestehen.
(6) Versicherungsunternehmen, die die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben wollen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Risken sich der Dienstleistungsverkehr bezieht.
(7) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald das Versicherungsunternehmen seine Pflichten gemäß Abs. 5 und 6 erfüllt hat.
(8) Will das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr auf andere Risken ausdehnen, als sie der Versicherungsaufsichtsbehörde bereits gemäß Abs. 6 mitgeteilt wurden, so ist dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen. Abs. 7 ist anzuwenden.
(9) Dem Versicherungsnehmer ist in der Lebensversicherung sowie in den übrigen Versicherungszweigen dann, wenn die Dienstleistung unter § 15 Abs. 1 Z 2 fällt, vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus Verträge im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen werden. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(10) Der Dienstleistungsverkehr ist zu untersagen, soweit
- 1. ein Verfahren nach § 118e Abs. 1 erfolglos geblieben ist und das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde obliegen,
- 2. das Versicherungsunternehmen in dem Staat, von dem aus es die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreibt, die Befugnis zum Betrieb der Vertragsversicherung verliert.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072132
alte Dokumentnummer
N5197820895L
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