§ 14 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2017

§ 14.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40191861

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