§ 14 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2000

ÜR: vgl. § 27.

Ermittlung der Verkehrsdaten

§ 14.

Die Messungen sind an einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Werktag von zehn bis zwölf Uhr durchzuführen.

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