§ 14 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Verlust der Verlässlichkeit

§ 14.

(1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde den weiteren Umgang durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder durch diesen Verwender zu untersagen.

(2) Besitzt der Inhaber einer Bauartzulassung oder dessen vertretungsbefugtes Organ die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen der Bauart durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ zu untersagen.

(3) Besitzt der Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde dessen Anerkennung zu widerrufen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035037

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