§ 14 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Verlust der Verläßlichkeit

§ 14

(1) § 14.Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5 bis 7 oder dessen Geschäftsführer die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde den Fortbetrieb durch diesen Inhaber oder Geschäftsführer zu untersagen.

(2) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 10 oder dessen Geschäftsführer die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen.

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