Grundsatzbestimmung
Klassenschülerzahl
§ 14.
(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – darf 30 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie auf die Art und das Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10, in einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht an drei Schultagen je Woche 7 und an einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht an zwei Schultagen je Woche 4 nicht unterschreiten und in einer Vorschulklasse 20 nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118422
alte Dokumentnummer
N7196212055Y
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