§ 14 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Grundsatzbestimmung Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 14 Z 3).

Klassenschülerzahl

§ 14.

(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – darf 30 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127400

alte Dokumentnummer

N7199812057O

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