3. Abschnitt
Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
§ 14.
(1) Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 werden anhand der Parameter Temperatur, biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5), gelöster organischer Kohlenstoff (DOC), Sauerstoffsättigung (O2%), pH-Wert, Orthophosphat (PO4-P) und Nitrat (NO3-N) beurteilt.
(2) Die Werte sind für den Parameter
- 1. Temperatur in Anlage H 1,
- 2. Biologischer Sauerstoffbedarf in Anlage H 2,
- 3. gelöster organischer Kohlenstoff in Anlage H 3,
- 4. Sauerstoffsättigung in Anlage H 4,
- 5. pH-Wert in Anlage H 5,
- 6. Orthophosphat in Anlage H 6 und
- 7. Nitrat in Anlage H 7
festgelegt.
(3) Die für den guten Zustand festgelegten Werte für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die vom jeweiligen Parameter abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
(4) Die methodischen Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, sind einzuhalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)