§ 14 QZV Ökologie OG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

3. Abschnitt

Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten

§ 14.

(1) Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 werden anhand der Parameter Temperatur, biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5), gelöster organischer Kohlenstoff (DOC), Sauerstoffsättigung (O2%), pH-Wert, Orthophosphat (PO4-P), Nitrat (NO3-N) und Chlorid beurteilt.

(2) Die Werte sind für den Parameter

(3) Die für den guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers festgelegten Werte für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die vom jeweiligen Parameter abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.

(4) Die methodischen Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, sind einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40211002

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