§ 14 PTSG

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1999

§ 14

(1) Für die in den §§ 11 bis 13a vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11, 13 und 13a zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(2) Schuldübernahmen nach § 11 Abs. 2 sind von den Gebühren gemäß § 33 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, befreit.

(3) Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den §§ 11 bis 13a im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für alle im Sinne des § 13a durchgeführten Umgründungsmaßnahmen. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/1999)

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