§ 14
(1) Für die in den §§ 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11 und 13 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.
(2) Schuldübernahmen nach § 11 Abs. 2 sind von den Gebühren gemäß § 33 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, befreit.
(3) Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den §§ 11 bis 13 im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft Betriebe oder Teilbetriebe an Kapitalgesellschaften überträgt, bei denen alle Anteilsrechte in ihrem Eigentum stehen. Die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben im Wege einer Sacheinlage ist auch durch Gesamtrechtsnachfolge möglich. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.
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