§ 14 ProkG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2001

vgl. V StGBl. Nr. 183/1945 (Prokuratursverordnung); Staatskanzlei nunmehr Bundeskanzleramt, Staatsämter nunmehr Bundesministerien.

Schlußbestimmungen.

§ 14.

(1) Die näheren Bestimmungen über das Verhältnis der Prokuratur zu den von ihr zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträgern werden durch Verordnung der Staatskanzlei im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern getroffen.

(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes das Staatsamt für Finanzen betraut.

(3) § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(4) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

vgl. V StGBl. Nr. 183/1945 (Prokuratursverordnung);

Staatskanzlei nunmehr Bundeskanzleramt, Staatsämter nunmehr

Bundesministerien.

Schlagworte

juristische Person öffentlichen Rechts, Bund

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10000202

Dokumentnummer

NOR40018966

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