vgl. V StGBl. Nr. 183/1945 (Prokuratursverordnung); Staatskanzlei nunmehr Bundeskanzleramt, Staatsämter nunmehr Bundesministerien.
Schlußbestimmungen.
§ 14.
(1) Die näheren Bestimmungen über das Verhältnis der Prokuratur zu den von ihr zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträgern werden durch Verordnung der Staatskanzlei im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern getroffen.
(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes das Staatsamt für Finanzen betraut.
vgl. V StGBl. Nr. 183/1945 (Prokuratursverordnung);
Staatskanzlei nunmehr Bundeskanzleramt, Staatsämter nunmehr
Bundesministerien.
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10000202
Dokumentnummer
NOR12003356
alte Dokumentnummer
N1194510837T
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