§ 14 PartG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2019

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Valorisierungsregel

§ 14.

(1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(2) Die Beträge in § 2 Z 5, § 4, § 6 Abs. 1a und 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 1 und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40215557

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