6. Abschnitt
Schlussbestimmungen Valorisierungsregel
§ 14.
(1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.
(2) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich die in § 4 und § 6 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 Z 6 bis 9 angeführten Beträge jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20007889
Dokumentnummer
NOR40213794
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)